vom 13. September 1961 mit Änderungen vom 29. September 1972, 8. September 1994, 2. September 1999, 6. September 2001, 27. August 2009, 23. August 2018 und 4. September 2025
Art. 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen «Städtische Steuerkonferenz (Schweiz)» (nachfolgend: Konferenz; bis 6. September 2001 «Konferenz städtischer Steuerverwalter und -verwalterinnen»;) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz der Konferenz befindet sich in der Stadt St. Gallen.
Art. 2 – Zweck
Die Konferenz bezweckt die bundesweite Vertretung der besonderen Situation der Gemeinden mit städtischem Charakter in Bezug auf steuerliche Themen sowie die Koordination zwischen städtischen Steuerverwaltungen, Verbänden und ähnlichen Organisationen insbesondere zum Zweck des Wissens- und Praxistransfers.
Sie verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn und ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 – Mitgliedschaft
Als Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, welche ein städtisches Steueramt, ein regionales Steueramt von städtischer Grösse oder ein Steueramt eines Kantonshauptorts leiten bzw. Teil dessen Leitung oder Kader sind. Die Zusammensetzung der Mitglieder soll die schweizweiten kommunalen Steuerämter geographisch und sprachlich möglichst gut widerspiegeln.
Steuerämter von Städten mit mehr als 100’000 Einwohnenden können mit zwei Personen vertreten sein, wobei jedes vertretene Steueramt nur eine Stimme hat.
Die Aufnahme ist ebenso möglich für kantonale Verbände, die sich mit Anliegen der Gemeindesteuerämter befassen, sowie für fachlich ähnlich tätige Verwaltungen und Organisationen. Diese dürfen der Konferenz jeweils mit einem ihrer Vorstandsmitglieder als Mitglied angehören.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Mitglieder, die ihren statuarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen der Konferenz zuwiderhandeln, können vom Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich erlischt die Mitgliedschaft mit dem Übertritt in den Ruhestand. Eine «Mitgliedschaft im Ruhestand» kann beim Vorstand beantragt werden. Eine solche beinhaltet grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie eine gewöhnliche Mitgliedschaft mit Ausnahme der Regelungen in Art. 4 und Art. 5 b).
Besonders verdienstvollen Mitgliedern kann eine «Ehrenmitgliedschaft» verliehen werden. Über die Verleihung einer solchen entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Eine Ehrenmitgliedschaft beinhaltet grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie eine gewöhnliche Mitgliedschaft mit Ausnahme der Regelung in Art. 4.
Art. 4 – Finanzen
Die Ausgaben der Konferenz werden durch Mitgliederbeiträge, die von der Vereinsversammlung festgesetzt werden, gedeckt.
Der Mitgliederbeitrag kann auf maximal Fr. 500 je Mitgliedschaft und Jahr festgelegt werden.
Mitglieder im Ruhestand zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5 – Organe
Die Organe der Konferenz sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren und -revisorinnen.
Zu a)
Die Vereinsversammlung als oberstes Organ tagt mindestens einmal im Jahr. Sie erledigt die Jahresgeschäfte (Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, Festsetzung der Jahresbeiträge). Sie wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen.
Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden. Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
Zu b)
Der Vorstand als geschäftsleitendes und vertretendes Organ besteht aus mindestens drei Mitgliedern (maximal einem Mitglied im Ruhestand) und zwar aus einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin, einem Sekretär bzw. einer Sekretärin, einem Kassier bzw. einer Kassierin und allfälligen Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Für Vorstandsmitglieder, die während einer Amtsdauer gewählt werden, verkürzt sich die Amtsdauer entsprechend. Abgesehen vom Präsidium konstituiert sich der Vorstand selbst.
Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin steht mit dem Sekretär bzw. der Sekretärin oder dem Kassier bzw. der Kassierin rechtsverbindliche Unterschrift zu.
Zu c)
Die zwei Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen kontrollieren die Buchführung und erstatten Bericht zuhanden der ordentlichen Jahresversammlung. Sie werden auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 6 – ERFA / Fachgruppen
Die städtische Steuerkonferenz kann in regelmässigen Abständen Sitzungen für Erfahrungsaustausch zu aktuellen Themen organisieren.
Ebenso kann sie ständige oder ad-Hoc-Fachgruppen führen, welche fachspezifische Themen behandeln.
Art. 7 – Entschädigung und Spesen
Die Vorstandsmitglieder haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 8 – Auflösung
Allfällige nach Auflösung der Konferenz verbleibende Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind am 4. September 2025 genehmigt worden. Sie treten am gleichen Tag in Kraft.
| Ort/Datum | Der Präsident/ Die Präsidentin |
Der Sekretär/ Die Sekretärin |
|---|---|---|
| Zürich, 13. September 1961 | sig. H. Nägeli | sig. H. Oechslin |
| Langenthal, 6. September 2001 | sig. Chr. Beusch | sig. J. Egger |
| Solothurn, 27. August 2009 | sig. U. Stauffer | sig. D. Rechsteiner |
| Bern, 23. August 2018 | sig. B. Fässler |
sig. D. Rechsteiner |
| Zürich, 4. September 2025 | sig. A. Romano (Präsident a.i.) |
sig. D. Rechsteiner |
